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   OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19 (https://dejure.org/2019,17643)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.06.2019 - 2 KN 1/19 (https://dejure.org/2019,17643)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 (https://dejure.org/2019,17643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6 Abs 2 S 1 KAG SH 2005
    Wirksamkeit von Abfallgebührensatzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit von Abfallgebührensatzungen

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollverfahren gegen eine Abfallgebührensatzung; Bindungswirkung von Vorfragen aus einem vorherigen Urteil über die Unwirksamkeit der Vorgängerversion einer Abfallgebührensatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Abfallgebührensatzungen für den Kreis Ostholstein sind formal unwirksam

Sonstiges

  • ggsc.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zitiergebot und Erforderlichkeit von Fremdleistungsentgelten in Abfallgebührensatzungen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 323
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 KN 1/14

    Nichtigkeit einer Abfallgebührensatzung; Antragsbefugnis eines Gebührenzahlers

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    In einem vorhergehenden Normenkontrollverfahren wurde die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 11. Dezember 2013 auf Betreiben des Antragstellers teilweise u. a. im Hinblick auf die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze für unwirksam erklärt (OVG Schleswig, Urteil vom 10. September 2015 - 4 KN 1/14 -, juris).

    Das Urteil des vormals für Abfallgebührenrecht zuständigen 4. Senats vom 10. September 2015 (4 KN 1/14) bindet den erkennenden Senat lediglich hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der damals gegenständlichen Abfallgebührensatzung aus dem Jahr 2013.

    Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens 4 KN 1/14 war die damals geltende Abfallgebührensatzung vom 11. Dezember 2013.

    Soweit der vormals zuständige 4. Senat in seiner Entscheidung davon ausging, dass die von der Vergabekammer festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Vergaberechts nicht geheilt worden sind (vgl. Urteil vom 10. September 2015 - 4 KN 1/14 -, juris, Rn. 63), teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht.

    Sowohl der 4. Senat (Urteil vom 10. September 2015 - 4 KN 1/14 -, juris, Rn. 77f.) als auch der 2. Senat (Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 KN 3/06 -, juris, Rn. 51) haben einem solchen Vergleich lediglich indizielle Bedeutung zugesprochen und klargestellt, dass maßgeblich für die Erforderlichkeit der Kosten die tatsächlichen Verhältnisse im Versorgungsgebiet sind.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2008 - 2 KN 3/06

    Abfallgebühr; Ausschreibung; Kalkulation; Kostendeckungsprinzip; Nachsorgekosten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Sie gehören kraft Gesetzes zu den erforderlichen Kosten (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 2008 - 2 KN 3/06 -, juris, Rn. 50; Thiem/Böttcher, KAG, Erl. § 6, Rn. 211l; Belz, KAG SH, § 6, Rn. 225).

    Aus dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung folgt, dass eine Verletzung der Ausschreibungspflicht nicht dazu führen kann, dass die Behörde verpflichtet ist, die Leistung der Abfallentsorgung tatsächlich zu erbringen, der Abgabepflichtige aber trotz Inanspruchnahme der Leistung dafür keine Gegenleistung in Form von Gebühren erbringen muss (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 2008 - 2 KN 3/06 -, juris, Rn. 49; i. E. auch Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rdnr. 211m).

    Eine derartige Rechtsfolge wäre nicht vereinbar mit dem Selbstfinanzierungsprinzip vollkostenrechnender Einrichtungen und dem Entgeltcharakter der Benutzungsgebühr als adäquater Gegenleistung für in Anspruch genommene Leistungen der Einrichtung (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 2008, a. a. O., juris, Rn. 50; Thiem/Böttcher, a. a. O., § 6 Rdnr. 211 l).

    Sowohl der 4. Senat (Urteil vom 10. September 2015 - 4 KN 1/14 -, juris, Rn. 77f.) als auch der 2. Senat (Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 KN 3/06 -, juris, Rn. 51) haben einem solchen Vergleich lediglich indizielle Bedeutung zugesprochen und klargestellt, dass maßgeblich für die Erforderlichkeit der Kosten die tatsächlichen Verhältnisse im Versorgungsgebiet sind.

  • VK Schleswig-Holstein, 17.08.2004 - VK-SH 20/04

    Im Verhandlungsverfahren gelten die Prinzipien des Vergaberechts

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Die Vergabekammer Schleswig-Holstein hatte den Antragsgegner im Laufe des Ausschreibungsverfahrens verpflichtet, das Verfahren - nachdem bereits fünf Bieter aus anderen als kalkulatorischen Gründen ausgeschieden waren und der Antragsgegner dann seine Höchstpreise im Verfahren geändert hatte - unter Einbeziehung des geänderten Angebotes eines noch im Verfahren befindlichen Bieters weiterzuführen (Beschluss vom 17. August 2004 - VK-SH 20/04 -, juris).

    Unter Berücksichtigung des im Vergaberecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war es ausreichend, das Vergabeverfahren unter Einbeziehung der noch im Verfahren befindlichen Bieter - ohne eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Abgabe des ersten Angebots - fortzuführen (so auch Vergabekammer SH, Beschluss vom 7. August 2004 - VK-SH 20/04 -, juris, Rn. 97ff.).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Dies führt zwar auf der einen Seite dazu, dass die ... Entsorgung GmbH - wie auch vom 4. Senat in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 angenommen wurde - wegen der privatwirtschaftlichen Beteiligung im Verhältnis zum Antragsgegner auch bereits für den Entsorgungsvertrag ein Dritter im Sinne des Vergaberechts war (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 2015 - C-26/03 [Halle] -, juris, Rn. 52; 10. November 2005 - C-29/04 [Mödling] -, juris, Rn. 31ff.; 15. Oktober 2009 - C-196/08 [Acoset] -, juris, Rn. 53).

    Denn die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge stehen einer solchen freihändigen Vergabe an eine gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaft nicht entgegen, wenn diese Gesellschaft eigens für die Durchführung dieser Dienstleistung und ausschließlich mit diesem Gesellschaftszweck geschaffen wurde und der private Gesellschafter, der auch die Durchführung der Dienstleistung übernehmen soll, seinerseits unter Beachtung des Vergaberechts ausgewählt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-196/08 [Acoset] - juris, Rn. 63).

  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Diese Bindungswirkung des § 121 VwGO gilt auch unter den Beteiligten eines Normkontrollverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, juris, Rn. 22).

    Es handelt sich hier nicht - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. November 1999 a.a.O. entschiedenen Verfahren - um einen Fall der Normwiederholung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 2813/12

    Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Die Heranziehung der preisrechtlichen Vorschriften zur Bemessung der Erforderlichkeit von in die Gebührenkalkulation eingestellten Entgelten Dritter ist auch in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (Urteil des Senats vom 15. Februar 2006 - 2 LB 46/04 -, juris, Rn. 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - 9 L 1803/97 -, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris, Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 44f.).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.1999 - 9 L 1803/97

    Abfallentsorgung; Öffentliche Ausschreibung; Gebührensatzfestsetzung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Die Heranziehung der preisrechtlichen Vorschriften zur Bemessung der Erforderlichkeit von in die Gebührenkalkulation eingestellten Entgelten Dritter ist auch in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (Urteil des Senats vom 15. Februar 2006 - 2 LB 46/04 -, juris, Rn. 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - 9 L 1803/97 -, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris, Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 44f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2006 - 2 LB 46/04

    Defizitausgleich bei der Tierkörperbeseitigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Die Heranziehung der preisrechtlichen Vorschriften zur Bemessung der Erforderlichkeit von in die Gebührenkalkulation eingestellten Entgelten Dritter ist auch in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (Urteil des Senats vom 15. Februar 2006 - 2 LB 46/04 -, juris, Rn. 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - 9 L 1803/97 -, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris, Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 44f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    Die Heranziehung der preisrechtlichen Vorschriften zur Bemessung der Erforderlichkeit von in die Gebührenkalkulation eingestellten Entgelten Dritter ist auch in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (Urteil des Senats vom 15. Februar 2006 - 2 LB 46/04 -, juris, Rn. 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - 9 L 1803/97 -, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris, Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 44f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.2005 - 2 LB 109/03

    Abfallbeseitigung, Abfallgebühr, Kostendeckungsprinzip, Subunternehmer,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19
    § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG will die Gebührenzahler davor schützen, durch die Veranschlagung von nicht erforderlichen Kosten überhöhte Gebühren zu zahlen, aber nicht einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sanktionieren (vgl. Urteil des Senats vom 16. Februar 2005 - 2 LB 109/03 -, juris, Rn. 81).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 113/97

    Abfallentsorgung; Entsorgungsunternehmen; Überwachungsrecht; Kontrollrecht;

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 KN 3/15

    Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe/Tourismusabgabe

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 4.01

    Auslegung eines Urteils, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Umdeutung,

  • VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20

    Bekanntmachung einer Niederschlagwassergebührensatzung; Zitiergebot;

    Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 41 und 52, für die Übertragung der Aufgabe der Abfallentsorgung eines Kreises auf einen Zweckverband ohne nähere Begründung von einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 18, 19 GkZ ausgegangen ist, überzeugt dies für den vorliegenden Fall nicht.

    Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September - 2 KN 5/16 - juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 34; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 64 ff. - jeweils m. w. N.).

    Hierfür sprechen neben dem Wortlaut der Norm ("berechtigen") auch Sinn und Zweck des Zitiergebots: Zu dem Normsetzungsprogramm der Exekutive bzw. zu einer Nachprüfung durch Betroffene gehört auch - wenn nicht gar zu allererst -, sich zu vergewissern, dass der konkrete Träger der öffentlichen Verwaltung selbst zum Erlass der Satzung befugt ist (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 54 f.).

    Im Fall einer Aufgabenübertragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sind in einer Gebührensatzung deshalb die Vorschriften zu nennen, aus denen sich die Berechtigung ergibt, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf die betreffende Körperschaft zu übertragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 52).

    In dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn 50 ff. hat es eine Übertragung gemäß §§ 18, 19 GkZ angenommen.

    Erst durch die Angabe des hier einschlägigen § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG ergibt sich, dass unter anderem Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben - um solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert - kommunale Abgaben erheben können (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 41).

  • VG Schleswig, 03.11.2020 - 4 A 585/17

    Wirksamkeit einer Abwasserbeseitigungssatzung

    - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 34).

    Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben - wie zur Erhebung der Kurabgabe und der Tourismusabgabe -, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 35ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59).

    Es sind jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die dazu berechtigen die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 52).

    Hierzu zählt auch die Verbandssatzung (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 52), nicht aber der öffentlich-rechtliche Vertrag (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 53).

    Unterstellt, eine Inkorporation der durch § 1 Abs. 1 BGS 2004 und 2013 mit einbezogenen Abwassersatzung 2004 und Schmutzwassersatzung 2013 entfalten rechtliche Wirkung auch für die Beitrags- und Gebührensatzungen 2004 und 2013 (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 43 ff.), sind die zitierten Vorschriften des LWG teilweise fehlerhaft.

    Die Vorschrift ist auch absatzgetreu zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen 1 und 2 differenziert (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 41; VG Schleswig, Urteil vom 03. November 2020 - 4 A 692/17 -, juris, Rn. 53).

    Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 33, und vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 57; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 KN 4/14 -, juris, Rn. 32; vgl. für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, juris, Rn. 159).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 5/16

    Sofern die Einleitungsformel einer Spielgerätesteuersatzung nicht den

    Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, Rn. 33, juris, und vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, Rn. 57, juris; vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 KN 4/14 -, Rn. 32, juris; vgl. für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, Rn. 159, juris) und zwar in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - 2 L 80/99 -, Rn. 39, juris).

    Das satzungsrechtlichen Zitiergebot dient dazu, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2017  - 2 KN 3/15 -, Rn. 59, juris, und vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, Rn. 34, juris; für Rechtsverordnungen: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 17, juris).

    Der Adressat der abgeleiteten Rechtssetzungsbefugnis ist wesentlicher Bestandteil jeglicher Ermächtigung zur Normsetzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, Rn. 40 und 54, juris; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, Rn. 163, juris).

  • VG Schleswig, 03.11.2020 - 4 A 692/17

    Wirksamkeit einer Abwasserbeseitigungssatzung

    Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (ebenso für Verordnungen: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 -, juris, Rn. 51; zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 34).

    Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben - wie zur Erhebung der Kurabgabe und der Tourismusabgabe -, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 35ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017.

    Bei einer Übertragung einer gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgabe sind zudem die Rechtsvorschriften zu nennen, die dazu berechtigen die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 52).

    Die Vorschrift ist auch absatzgetreu zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen 1 und 2 differenziert (zum Zweckverband: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 41).

    Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris,.

  • VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 347/18

    Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren;

    Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (ebenso für Verordnungen: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 -, juris, Rn. 51; zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017  - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 34).

    Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 35ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59).

    Es sind jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die dazu berechtigen die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 52).

    Hierzu zählt auch die Verbandssatzung (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 52), nicht aber der öffentlich-rechtliche Vertrag (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 53).

    Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris,  Rn. 33, und vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 57; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 KN 4/14 -, juris, Rn. 32; vgl. für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, juris, Rn. 159).

  • VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 348/18

    Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren;

    Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (ebenso für Verordnungen: BVerfG, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 -, juris, Rn. 51; zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 34).

    Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 35ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59).

    Es sind jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die dazu berechtigen die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 52).

    Hierzu zählt auch die Verbandssatzung (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 52), nicht aber der öffentlich-rechtliche Vertrag (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 51, 53).

    Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, juris, Rn. 33, und vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 57; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 KN 4/14 -, juris, Rn. 32; vgl. für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, juris, Rn. 159).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 4/16

    Anhebung des Steuersatzes einer Spielgerätesteuer; Beachtung des Zitiergebots;

    Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, Rn. 33, juris, und vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, Rn. 57, juris; vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 KN 4/14 -, Rn. 32, juris; vgl. für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, Rn. 159, juris) und zwar in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - 2 L 80/99 -, Rn. 39, juris).

    Das satzungsrechtlichen Zitiergebot dient dazu, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 -, Rn. 59, juris, und vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, Rn. 34, juris; für Rechtsverordnungen: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 17, juris).

    Der Adressat der abgeleiteten Rechtssetzungsbefugnis ist wesentlicher Bestandteil jeglicher Ermächtigung zur Normsetzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 -, Rn. 40 und 54, juris; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1-45, Rn. 163, juris).

  • VG Schleswig, 04.11.2022 - 4 A 192/19

    Klage gegen Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2017

    Im Fall der Aufgabenübertragung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ferner jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die den betreffenden Aufgabenträger dazu ermächtigen, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen (vgl. zur Abfallgebührensatzung eines Zweckverbandes: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - Rn. 52 juris).

    Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich aber - wie bei der Abfallentsorgung - nicht um eine eigene Angelegenheit oder eine Selbstverwaltungsaufgabe des Beklagten, sondern vielmehr um eine ihm erst durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 18, 19 GkZ von der Gemeinde übertragene Aufgabe, weshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vieles dafür spricht, dass im vorliegenden Fall neben der zur Aufgabenübertragung ermächtigenden Norm des § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (heute § 46 Abs. 3 Satz 1 LWG) zusätzlich die §§ 18, 19 GkZ in der Eingangsformel als Ermächtigungsgrundlage anzugeben sind (so zur Abfallgebührensatzung eines Zweckverbandes: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 42 und Rn. 52).

    Dem Beklagten ist zuzugeben, dass § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG 2008 - anders als § 3 Abs. 4 Satz 1 LAbfWG - eine Ermächtigung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung "zusammen mit dem Satzungsrecht" enthält und die Vorschrift in Satz 2 insoweit auf die Anwendung des § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ verweist (vgl. zu § 3 Abs. 4 Satz 1 LAbfWG: OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 50).

    Die Vorschrift ist auch absatzgenau zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Absätzen 1 bis 3 differenziert (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Aus der Rechtskraft einer normverwerfenden Entscheidung kann ein sogenanntes Normwiederholungsverbot folgen, also ein Verbot bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Neuregelung zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2002 - 1 S 1667/00 - juris Rn. 44; Beschluss vom 24.11.1997 - 8 S 891/97 - juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 26.09.1978 - I 1303/77 - juris Rn. 24 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.06.2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 32; W.-R. Schenke/R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 47 Rn. 143; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 95 f.).
  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 140/18

    Grundstücksentwässerungsanlage

    Die Abwassersatzung verstößt insbesondere nicht gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG und der in der Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit hierzu aufgezeigten Anforderungen daran (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 - Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 4/16 - Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 - VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2018 - 4 A 209/17 - Urteil vom 6. März 2019 - 4 A 115/16 - Urteil vom 8. Dezember 2020 - 4 A 347/18 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 619/17

    Unwirksamkeit einer Spielgerätesteuersatzung wegen Verstoßes gegen das

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 15/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 122/18

    Wirksamkeit einer Wettbürosteuersatzung; Verstoß gegen das Zitiergebot

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 14/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 295/18

    Vorauszahlung von Hafenbenutzungsgebühren - Unwirksamkeit der Gebührensatzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 LB 16/19

    Kosten für den Einsatz gemeindeeigenen Personals beim Aufwendungsersatzanspruch

  • VG Schleswig, 27.08.2021 - 4 A 157/19

    Fernwärmesatzung - Anforderung an einen Befreiungstatbestand hinsichtlich

  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16

    Vergnügungssteuer

  • VG Schleswig, 27.05.2020 - 9 A 312/17

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag: Anforderungen des satzungsrechtlichen

  • VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14

    Vergnügungssteuer - Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der

  • VG Schleswig, 30.08.2021 - 9 A 10/18

    Straßenausbaubeitrag: Anforderungen des satzungsrechtlichen Zitiergebots;

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